Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Allgemein

Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle geschäftlichen Beziehungen mit unseren Kunden, falls keine abweichenden Bedingungen schriftlich vereinbart werden, auch dann, wenn die Geschäftsbedingungen des Käufers einen abweichenden Inhalt haben. Eines ausdrücklichen Widerspruchs des Verkäufers bedarf es nicht. Mündlich Nebenreden haben keine Gültigkeit. Bei telefonischen oder telegrafischen Bestellungen haften wir nicht für Aufnahme- oder Übermittlungsfehler.

2. Angebot

Angebote erfolgen grundsätzlich nur freibleibend hinsichtlich Lieferungsmenge, Lieferzeit und Preis.

3. Zahlung

Unsere Preise gelten mangels besondere Vereinbarung ab Versandort. Die Zahlung hat sofort netto Kasse nach Erhalt der Rechnung zu erfolgen, wenn nicht schriftlich etwas anderes vereinbart ist. Bei Überschreitung der Zahlungsfristen können als Jahreszinsen 5 Prozent über den jeweiligen Diskontsätzen der Deutschen Bundesbank von uns in Anrechnung gebracht werden, ohne dass es einer Inverzugsetzung unsererseits bedarf.
Die Annahme von Schecks erfolgt nur zahlungshalber. Sind besondere Zahlungsvereinbarungen getroffen, so wird trotzdem der gesamte Rechnungsbetrag bzw. die gesamte Schuld sofort fällig, wenn der Kunde seine Zahlung einstellt, einen Vergleichsantrag stellt, Konkurs beantragt wird, oder die Vermögenslage des Kunden sich verschlechtert hat. Ebenso wird jede Schuld des Kunden fällig, wenn Schecks, auch gegenüber Dritten, nicht fristgerecht eingelöst werden.

4. Mängelrüge

Prüfen Sie die Ware beim Empfang – Reklamationenvon Frischwaren sind nur gültig, wenn dieses bei Übernahme der Ware auf dem Lieferschein vermerkt wird. Reklamationen von tiefkühlwaen sind nur gültig, wenn uns dieses innerhalb von 24 Stunden mitgeteilt wird. Mündliche oder telefonische Reklamationen bedürfen in jedem Fall der schriftlichen Bestätigung des Käufers. Bei Käufen auf Besicht ist die Rüge von erkennbaren Mängeln ausgeschlossen.
Bei amtlichen Probeentnahmen ist unbedingt eine Gegenprobe zu fordern und an uns unverzüglich in der vom Beamten übergebenen amtlich versiegelten Form zur Gegenuntersuchung zu übersenden. Frisch- und Frostwaren sind in jedem Fall sachgemäß zu lagern. Die Verpflichtung des Verkäufers aus Fehl-, Falsch- oder Anderslieferungen erschöpft sich in der Zurücknahme und in der Rückerstattung des empfangenen Gegenwertes. Zur Ersatzlieferung, Preisnachlaß oder Schadenersatz ist der Verkäufer nicht verpflichtet. Hält der Käufer die Ware nicht unangebrochen am Bestimmungsort zum Besicht bereit, verliert er etwaige Minderungsansprüche.

5. Eigentumsvorbehalt

Die gelieferten Waren werden unter Eigentumsvorbehalt geliefert. Das Eigentum geht erst dann auf den Kunden über, wenn dieser sämtlichen uns gegenüber bestehenden Zahlungsverpflichtungen, und zwar aus den gesamten geschäftlichen Beziehungen zwischen dem Kunden und uns, einschließlich etwaigen Zinsen und Kosten, nachgekommen ist.
Sollte unser Eigentum duch Verarbeitung usw. kraft gesetzlicher Bestimmungen ganz oder teilweise auf den Kunden übergehen, so überträgt der Kunde hiermit sein Eigentum oder Miteigentum an der bearbeiteten Ware zur Sicherung unserer Forderungen auf uns.
Für die vorstehend genannten Fälle sind der Kunde und wir uns schon hiermit darüber einig, dass das Eigentum auf uns übergeht. Die Übergabe wird in allen Fällen dadurch ersetzt, dass zwischen dem Kunden und uns ein Verwahrungsverhältnis als vereinbart gilt, kraft dessen der Kunde die uns übereigneten Waren für uns verwahrt. Der Käufer ist verpflichtet, uns von eventuellen Pfändungen oder Beeinträchtigungen unseres Eigentums unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Der Kunde ist berechtigt, die von uns gelieferten Waren im Rahmen des üblichen Geschäftsverkehrs zu veräußern. Er tritt für diesen Fall schon jetzt seine Ansprüche gegen den Abnehmer auf Zahlung des Kaufpreises zur Sicherung unserer Forderungen an uns ab. Unser Kunde ist verpflichtet, seinem Kunden Kenntnis von unserem Eigentumsvorbehalt zu geben. Der Kunde ist im Falle des Weiterverkaufs ermächtigt, seine an uns abgetretenen Forderungen im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr solange einzuziehen, als er seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber ordnungsgemäß nachkommt.
Der Verkäufer verpflichtet sich, auf Verlangen des Käufers seine Sicherung nach seiner Wahl freizugeben, als ihr Wert die sichernden Forderungen um mehr als 20 Prozent übersteigt.

6. Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort für alle beiderseitigen Verpflichtungen ist Euskirchen. Gerichtstand für alle Klagen ist Euskirchen